Welche Unterlagen benötigt ein neuer Darlehensgeber von Ihnen für Ihre Umschuldung?
So viel vorweg: es gibt große Unterschiede zwischen den Banken. Die eine Bank benötigt mehr, die andere Bank benötigt weniger Nachweise. Wir kennen die Unterschiede.
Aus Sicht eines neuen Darlehensgebers ist es klar: Ihre Baufinanzierung bzw. Immobilienfinanzierung ist für die neue Bank eine Neufinanzierung und Sie damit ein neuer Kunde bzw. eine neue Kundin. In einem solchen Fall müssen auch alle relevanten Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
Das Gute daran: ob es sich finanziell lohnt diese Unterlagen beizubringen (d.h. ist der Zinsvorteil groß genug) werden wir Ihnen in unseren Gesprächen mitteilen. Sie müssen uns also nicht im Vorfeld alles nachweisen.
Wichtige Unterlagen für Ihre Anschlussfinanzierung/ Umschuldung
Grundsätzlich lassen sich die Unterlagen für Baufinanzierungen in zwei Kategorien einteilen: Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen (Einkünfte, Ausgaben etc.) und Unterlagen zum Finanzierungsobjekt, d.h. zum Sicherungsobjekt
Unterlagen zu Ihren persönlichen Verhältnissen:
Um Ihnen eine erste Übersicht zu geben, haben wir die benötigten Unterlagen größtenteils aufgelistet. Wie oben bereits geschrieben: es gibt Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der benötigten Unterlagen für Ihre Anschlussfinanzierung:
- geeignete Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen bei Angestellten, Jahresabschlüsse/ BWA´s bei Selbständigen, Rentennachweise bei Rentnern)
- eventuell Steuerbescheid
- wenn weniger als die Restschuld umgeschuldet werden soll: Eigenkapitalnachweis
- Nachweis eventuell weiterer Einkünfte (z.B. Mieten)
- umzuschuldender Darlehensvertrag
- Jahreskontoauszug des bisherigen Darlehens
Unterlagen zum Finanzierungsobjekt Ihrer Anschlussfinanzierung:
- aktueller Grundbuchauszug (Tipp: den besorgen wir gerne für Sie und übernehmen die Kosten dafür)
- Flurkarte/ Lageplan
- Bauzeichnungen/ Berechnungen zum Objekt (Wohnflächenberechnung, Grundriss usw.)
- eventuell Fotos der Immobilie
- nur bei Wohnungen: Teilungserklärung
- nur bei Erbbaurechten: Erbbaurechtsvertrag